Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um das Thema Pflege zusammengestellt:
Häufige Fragen zum Thema Pflege: Welche Ansprüche auf Pflegeleistungen habe ich? Wo und wie stelle ich die erforderlichen Anträge? Wie kann ein Pflegedienst mich unterstützen?
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:
1. Mobilität(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen(u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte(u.a. Gestaltung des Tagesablaufs)
Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Ein dauerhafter Unterstützungsbedarf im gewohnten Tagesablauf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung, ist die Grundvoraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können.
Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherungen für die häusliche Pflege sind, hängt davon ab, in welchem Grad die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, das heißt, welchen Pflegegrad der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vergeben hat.
Wer hilft mir dabei? Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es wie folgt weiter:
WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein "Pflegetagebuch" zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.
Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.
Welche Voraussetzungen müssen für die jeweiligen Pflegegrade erfüllt sein?Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftge Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten,
Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten,
Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Lassen Sie sich Ihren voraussichtlichen Pflegegrad berechnen.Hier geht`s zum Pflegegradrechner
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:
1. Mobilität(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen(u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte(u.a. Gestaltung des Tagesablaufs)
Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Informationen zur Finanzierung von Pflegeleistungen: Wir informieren über Leistungen der Krankenkassen, der Pflegeversicherung und der Sozialhilfeträger.
Wir passen unsere Pflegeleistungen den Wünschen und Bedürfnissen unserer Kunden an, somit ist eine Pauschalisierung der Preise nicht möglich. Wenn Sie wissen möchten, was Sie die Pflege in Ihrer häuslichen Umgebung kosten würde, so können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen oder unser PFLEGEBEDARFSFORMULAR nutzen. Wir erstellen Ihnen einen individuellen, auf Sie maßgeschneiderten und unverbindlichen Kostenvoranschlag. Die Kosten für ambulante Pflege, übernimmt die Pflegekasse der jeweiligen betreuungsbedürftigen Person wenn diese einen Pflegegrad hat. Die Pflegedienste rechnen ihre Leistungen monatlich und bis zu einem festgelegten Höchstbetrag als Sachleistungen direkt mit den Pflegekassen ab. Je nach Pflegegrad beträgt dieser Satz bei Pflegegrad 1: 125 €Pflegegrad 2: 689 €Pflegegrad 3: 1.298 €Pflegegrad 4: 1.612 €Pflegegrad 5: 1995 € pro Monat.Die einzelnen Pflegetätigkeiten sind in für alle Anbieter einheitlichen Leistungskomplexen zusammengefasst.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege (auch unter Sozialhilfe bekannt) beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger/Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden können.Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommenwenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oderwenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.Ferner müssen alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sein (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung.Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad / eine Pflegestufe nicht zwingend erforderlich.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Zugelassener Partner aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen, sowie des Sozialamtes.
Königsteiner Straße 69
65929 Frankfurt am Main
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